Mit dem Jahressteuergesetz 2022[1] wurde die sog. Homeoffice-Pauschale dauerhaft entfristet. Ab 2023 kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ein Betrag von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.260 EUR im Kalenderjahr (entspricht 210 Arbeitstagen), abgezogen werden. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Räumlichkeiten oder alternativer Arbeitsplätze beim Arbeitgeber gibt es hier nicht.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zukünftig auch zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.[2]

In den Jahren 2020 bis 2022 konnte die Pauschale in Anspruch genommen werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorlag oder wenn auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wurde. Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht hat, für seine gesamte betriebliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR (entspricht 120 Tage) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Mit der o. g. Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

[1] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096.

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