Kosten zur Ehescheidung und deren Folgekosten, z. B. zur Regelung der Vermögensverhältnisse, sind Kosten der privaten Lebensführung.[1] Diese Kosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn Entscheidungen zur Regelung rasch und großzügig getroffen wurden, um eine Beeinträchtigung der beruflichen Sphäre zu vermeiden.[2]

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