Bei Gewährung eines Darlehens behält die Bank grundsätzlich einen Betrag als Auszahlungsabschlag (Finanzierungskosten) ein. Dieser Betrag wird als Damnum oder Disagio bezeichnet und ist der Unterschiedsbetrag zwischen Darlehensauszahlung und Darlehensrückzahlung. Handelsrechtlich besteht die Wahl zwischen Sofortaufwand und Aktivierung des Damnums/Disagios und Verteilung über die entsprechende Laufzeit. Steuerlich hingegen besteht bei bilanzierenden Unternehmen nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG die Verpflichtung zur Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Gewinnmindernde Betriebsausgaben entstehen bei Verteilung des Damnums/Disagios über die jeweilige Laufzeit. Bei Einnahmenüberschussrechnern nach § 4 Abs. 3 EStG wird das Damnum/Disagio hingegen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Jahr der Darlehensgewährung geltend gemacht, soweit die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden.[1] Der darüber hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

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