Zu einer Betriebsaufgabe kommt es auch nicht, wenn die Besitzpersonengesellschaft den Tatbestand einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt. Deren Tätigkeit gilt infolge der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt.[1] Der Betrieb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer.

Einer gewerblichen geprägten Personengesellschaft bedarf es zur Vermeidung einer Betriebsaufgabe nicht, wenn die Verpachtung seitens der Besitzpersonengesellschaft als Betriebsverpachtung im Ganzen zu qualifizieren ist. In diesem Fall sind die Einkünfte der Personengesellschaft aus dem ruhenden Gewerbebetrieb solche aus originärer gewerblicher Tätigkeit.[2] Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

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