Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung führt beim Besitzunternehmen nicht zu den Folgen einer Betriebsaufgabe, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG vorliegen. In einem solchen Fall lebt das dem Betriebsverpächter zustehende Wahlrecht, die Verpachtung seines Betriebs entweder als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung zu behandeln, nach Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auf.[1]

Eine Betriebsaufgabe durch Aufgabeerklärung erfordert nach § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG in den Fällen der Betriebsverpachtung grundsätzlich die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt, sofern nicht dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3b EStG erfüllt sind.[2] Bei Wegfall der Voraussetzungen für einen ruhenden Betrieb wird eine Zwangsbetriebsaufgabe nicht sogleich, sondern erst in dem Jahr besteuert, in dem dem Finanzamt die betreffenden Tatsachen bekannt werden.[3]

Das alles gilt nicht nur bei echter Betriebsaufspaltung[4], sondern auch bei unechter qualifizierter Betriebsaufspaltung, wenn eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Verpächterwahlrecht bei Wegfall der Voraussetzungen einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung

A hat für seine 2008 gegründete Autohaus-GmbH im Jahr 2018 eine Autowerkstatt errichtet, die aus Gebäude, Hofbefestigung und Geschäftsausstattung besteht, und der GmbH verpachtet. Nach Auflösung der insolvent gewordenen GmbH wird der Betrieb ab 2023 an eine andere Autohaus-GmbH verpachtet, an der A nicht beteiligt ist.

A steht das Verpächterwahlrecht zu. Nicht nur bei echter, sondern auch bei unechter Betriebsaufspaltung ist latent eine Betriebsverpachtung gegeben, wenn – wie vorliegend – alle wesentlichen Grundlagen zur Nutzung überlassen sind, sog. qualifizierte Betriebsaufspaltung. Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird[6].

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