Die Organschaft bewirkt, dass zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen nichtsteuerbare Innenleistungen erbracht werden.[1] Diese im Inland gelegenen Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.[2]. Sind die Organschaftsvoraussetzungen erfüllt, kommt es zwingend zu den genannten Rechtsfolgen. Ein Wahlrecht, von der Organschaft Gberauch zu machen oder nicht, besteht nicht.

Liegt eine Organschaft vor, sind die untergeordneten – meist juristischen – Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbstständig anzusehen; alleiniger Unternehmer i. S. d. UStG ist der Organträger.

Umsatzsteuerlich gilt die Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) als unselbstständiger Teil des Unternehmens des Organträgers (Besitzunternehmer). Als Nichtunternehmer braucht und darf sie deshalb keine Umsatzsteuererklärungen abgeben. Alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner innerhalb des Organkreises ist der Organträger (Besitzunternehmer). In dessen Umsatzsteuererklärung sind die von der Organgesellschaft nach außen getätigten Umsätze an Dritte sowie die abziehbaren Vorsteuern aus den an die Organgesellschaft getätigten Eingangsumsätzen zu erfassen. Die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft und umgekehrt, z. B. aus der Vermietung/Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, werden dagegen als nichtsteuerbare Innenumsätze umsatzsteuerlich überhaupt nicht erfasst.

Oft ist eine umsatzsteuerliche Organschaft unerwünscht, weil sie bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen keine Vorteile bringt und den Organträger zum Steuerschuldner für den gesamten Organkreis macht. Dadurch wird ihm u. U. ein hohes Risiko aufgebürdet. Besonders problematisch ist die aufgezwungene unerwünschte Organschaft bei der sog. unechten Betriebsaufspaltung: Hier erwirbt der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Gebäudegrundstück und vermietet es zur betrieblichen Nutzung der Gesellschaft. Weil es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt, entsteht ertragsteuerrechtlich nicht nur eine Betriebsaufspaltung, sondern der Grundstücksvermieter wird persönlich und mit uneingeschränkter Haftung Schuldner der Umsatzsteuer aus den Leistungen der Betriebs-GmbH, was erhebliche Steuerrisiken auslöst.[3] Wird diese insolvent und bezahlt sie Teile ihrer umsatzsteuerlichen Leistungsempfänge endgültig nicht, entfällt nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG nachträglich zulasten des Organträgers der daraus bereits beanspruchte Vorsteuerabzug.

[3] Korn, KÖSDI 2013 S. 18881, unter V.3.

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