Regelmäßig wird die Betriebsaufspaltung dadurch bewirkt, dass dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen im Wege der Vermietung oder Verpachtung zur Nutzung überlassen werden. Als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung genügt aber auch die teilentgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihe).[1] Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens fehlt grundsätzlich, wenn der mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt überlassen werden. Allerdings kann in einem solchen Fall die Absicht zur Erzielung von Gewinnen bestehen, die nicht unmittelbar aus der Nutzungsüberlassung, sondern mittelbar aus der Erzielung höherer Beteiligungseinkünfte des Besitzunternehmens folgen. Diese Betrachtung gilt, wenn Betriebsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört und infolge des unangemessen niedrigen Nutzungsentgelts höhere Gewinnausschüttungen zu erwarten sind, die die Ausgaben des Besitzunternehmens übersteigen. Bei unentgeltlicher Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen kann also die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens in dem Bestreben liegen, von der Betriebs-GmbH Beteiligungserträge (Ausschüttungen) zu erzielen.[2]

Ist zu erwarten, dass infolge des unangemessen niedrigen Nutzungsentgelts die (künftigen) höheren Gewinnausschüttungen die Ausgaben des Besitzunternehmens übersteigen, ist die Gewinnerzielungsabsicht des Betriebsunternehmens zu bejahen.

 
Hinweis

Abzugsbeschränkung durch das Teilabzugsverbot

Da die Aufwendungen des Besitzunternehmens in diesem Fall durch die dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Dividendeneinnahmen veranlasst sind, sind die Beschränkungen des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu beachten.

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