Kommentar

Ein Grundstück wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH vermietet, wenn der Grundstückseigentümer zu 19/20 auch an der Betriebs-GmbH beteiligt ist (zu 1/20 die Ehefrau) und das Grundstück wesentliche Betriebsgrundlage ist.

Der personellen Verflechtung steht nicht entgegen, daß die Eheleute anläßlich der Begründung der Betriebsaufspaltung vereinbaren, in allen Grundstücksangelegenheiten, soweit Verträge abzuschließen sind, und für die Kündigung und Aufhebung von Verträgen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sei die Zustimmung der Ehefrau erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.08.1996, X R 25/93

Anmerkung:

Der BFH kommt nach einer eingehenden Würdigung der privatrechtlichen Beschränkungsvereinbarung zu dem Ergebnis, daß sie den Ehemann jedenfalls in den Grundstücksgeschäften des „täglichen Lebens” nicht einenge. So habe die Ehefrau einer Begründung des Mietvertrags bereits in der Grundvereinbarung zugestimmt. Einer Kündigung des Mietvertrags könne sie sich nicht widersetzen, wenn sie vom Ehemann als Grundstückseigentümer ausgeht.

Die Entscheidung erweckt den Eindruck, daß hier lediglich eine Einzelfallbetrachtung zur Annahme einer Betriebsaufspaltung geführt hat. Privatrechtliche Stimmrechtsbeschränkungen der vorliegenden Art mögen durchaus, wenn sie auch den Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens betreffen, geeignet sein, eine Betriebsaufspaltung zu verhindern .

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