Kommentar

A betrieb früher eine Agentur für Verkaufsförderung als Einzelfirma. Diese hat er mit allen Aktiva und Passiva auf die X-GmbH übertragen, deren Geschäftsgegenstand eine Agentur für Verkaufsförderung und Werbung ist. A ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Er erwirbt ein unbebautes Grundstück, auf dem er ein Bürogebäude errichtet. A vermietet das Bürogebäude und die Außenanlagen an die GmbH und behandelt die Einkünfte aus dem Grundstück als solche aus Vermietung und Verpachtung . Nach einer Außenprüfung geht das Finanzamt von einer Betriebsaufspaltung aus und behandelt die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage weist das Finanzgericht ab. Zur Begründung führt es aus: A habe der GmbH das Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage überlassen. Das Gebäude sei für die Betriebsbedürfnisse der GmbH besonders hergerichtet worden. Das Gebäude habe nach seiner äußeren und inneren Gestaltung – Außenanlagen, Fassadengestaltung – Mitarbeitern wie Dritten „das Besondere der Werbeagentur” vermitteln sollen.

Der BFH folgt dieser Auffassung. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß die Vermietung des neu errichteten Bürogebäudes die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, da hier Grundstück und Gebäude auf die Bedürfnisse des Betriebs der Werbeagentur zugeschnitten, d. h. für die besonderen Zwecke der Betriebs-GmbH hergerichtet bzw. gestaltet worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.04.1997, X R 21/93

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