Von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung spricht man, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen eine Kapitalgesellschaft ist und die Besitzkapitalgesellschaft selbst an der Betriebskapitalgesellschaft als Gesellschafter beherrschend beteiligt ist

.[1] Vereinzelt wird aber auch von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung gesprochen, wenn nur das Besitzunternehmen eine Kapitalgesellschaft und das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft ist.[2]

Trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken hält der BFH[3] an der kapitalistischen Betriebsaufspaltung fest. Dafür besteht nach seiner Ansicht auch ein Bedürfnis, obwohl die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und damit per se der Gewerbesteuer unterliegt.

So versagt die Rechtsprechung einem Besitzunternehmen im Rahmen der Betriebsaufspaltung z. B. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, auch wenn das Besitzunternehmen an sich nur vermietend tätig ist.[4] Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt.

Entscheidend hierfür ist, dass die personelle und sachliche Verflechtung, die für eine Betriebsaufspaltung kennzeichnend ist, den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung überschreitet. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet.

 
Praxis-Beispiel

Besitzkapitalgesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Betriebs-Kapitalgesellschaft

Die X-GmbH verwaltet und nutzt eigenen Grundbesitz ausschließlich in der Form, dass sie diesen an ihre Tochtergesellschaft – die Y-GmbH – vermietet, an der sie zu 100 % beteiligt ist. Die X-GmbH ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und kann deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht beanspruchen.[5]

 
Hinweis

Betriebsaufspaltung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

Die für die Annahme einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist nur gegeben, wenn die Besitzkapitalgesellschaft entweder selbst oder wenigstens mittelbar – über eine andere Kapitalgesellschaft – zu mehr als 50 % an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist.[6] Es genügt nicht, dass an beiden Kapitalgesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Der Anteilsbesitz der Gesellschafter der Besitzgesellschaft genügt also nicht. Das bedeutet: Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann es zwar eine kapitalistische Betriebsaufspaltung geben, nicht dagegen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften.[7]

[1] BFH, Urteil v. 26.3.1993, III S 42/92, BStBl 1993 II S. 723 Rn. 42; BFH, Urteil v. 16.9.1994, III R 45/92, BStBl 1995 II S. 75 Rn. 41; BFH, Urteil v. 28.1.2015, I R 20/14, BFH/NV 2015 S. 1109; BFH, Urteil v. 13.9.2017, III R 16/16, BFH/NV 2018 S. 235 Rn. 14; vgl. auch Kessler/Teufel, DStR 2001 S. 869, 872.
[2] BFH, Urteil v. 26.3.1993, III S 42/92, BStBl 1993 II S. 723 Rn. 42; BFH, Urteil v. 16.9.1994, III R 45/92, BStBl 1995 II S. 75 Rn. 42; Schmidt-Wacker, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 803, 863.

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