OFD München, Verfügung v. 2.5.2003, S 2242 - 29 St 41/42

Nach Übergang eines im Ganzen verpachteten (aber noch nicht aufgegebenen) Betriebs im Weg des Erbfalls steht dem Erben das Wahlrecht zu, die Betriebsverpachtung fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991, BStBl 1992 II S. 392).

In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob der Erbe eine Aufgabeerklärung auch dann auf einen maximal drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zurückbeziehen kann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.

Im Einvernehmen mit dem FinMin Bayern wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Der Erbe kann die Drei-Monats-Frist (R 139 Abs. 5 Satz 6 und 7 EStR) nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebsaufgabe dadurch auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem der Erblasser noch lebte und damit noch Betriebsinhaber war. Denn bei der Aufgabeerklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Willensäußerung des jeweiligen Betriebsinhabers, die in diesen Fällen nicht durch den Erben abgegeben werden kann.

 

Normenkette

EStR R 139 Abs. 5

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