Leitsatz

Die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor seine landwirtschaftliche Betätigung beendet hat.

 

Normenkette

§ 14, § 16, § 34 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb und einen gewerblichen Blumenhandel betrieben. Sämtliche Grundstücke waren bei dem landwirtschaftlichen Betrieb bilanziert. Zum 30.6.1991 sollte der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben und der Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Blumenhandels wurden deshalb an die GmbH veräußert. Außerdem erwarb die GmbH die Dauerkulturen auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebs. Die zugehörigen Grundstücke sowie mit Betriebsgebäuden bebaute Grundstücke wurden an die GmbH vermietet. Ein Teil der Grundstücke wurde an Dritte veräußert.

Der Kläger erklärte die Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und beantragte für den Aufgabegewinn von ca. 2 Mio. DM die Vergünstigungen der §§ 14, 16 und 34 EStG. Das FA war der Auffassung, durch die Überlassung an die GmbH sei eine Betriebsaufspaltung entstanden, so dass die betreffenden Grundstücke Betriebsvermögen geblieben seien und der landwirtschaftliche Betrieb nicht habe aufgegeben werden können. Die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken behandelte das FA als laufende Gewinne. Das FG teilte diese Auffassung.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Die Begründung einer Betriebsaufspaltung schließe eine vorherige Betriebsaufgabe nicht aus. Maßgeblich sei eine Einstellung der Tätigkeit. Im Übrigen sei noch zu klären, ob überhaupt eine sachliche Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe.

 

Hinweis

1. Die Frage, ob ein Betrieb aufgegeben werden kann, wenn nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert bzw. ins Privatvermögen übernommen, sondern einem anderen Unternehmen desselben Steuerpflichtigen gewidmet werden, stellt sich nicht nur bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Auch bei Gewerbebetrieben kann eine solche Überschneidung eintreten. Diese Überschneidung ist nach Meinung des BFH zugunsten der Betriebsaufgabe zu lösen, wenn die Tätigkeit des bisherigen Betriebs eingestellt wird. Letzteres lässt sich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben i.d.R. zuverlässig feststellen. Gleiches ist für freiberufliche Betriebe anzunehmen. Bei anderen Betrieben kann die Einstellung der Tätigkeit ggf. schwer festzustellen sein. Hier muss der Unternehmer in Zweifelsfällen Beweisvorsorge treffen.

2. Das Interesse an der Gestaltung einer Betriebsaufgabe wird merklich nachgelassen haben, seit es den halben Steuersatz nur noch einmal im Leben gibt. Der Besprechungsfall betraf noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der heutigen Abs. 1 und 3 des § 34 EStG. Es war also günstig, alle stillen Reserven aufzudecken und mit dem günstigen Tarif besteuern zu lassen.

Heute wird meist ein Interesse an der Konservierung der stillen Reserven bestehen. Damit deckt sich die Handhabung des BFH, Betriebsvermögen möglichst lange bestehen zu lassen. Es sollte deshalb bei Begründung einer Betriebsaufspaltung vor Einstellung der aktiven Tätigkeit des Besitzunternehmens möglich sein, die Betriebsaufgabe zu vermeiden.

3. Am Rand erörtert der BFH auch die Frage, ob bislang im landwirtschaftlichen Betrieb entstandene stille Reserven durch die Nutzung der Wirtschaftsgüter für einen gewerblichen Betrieb gewerbesteuerverstrickt werden dürfen. Das ist bislang von der Rechtsprechung für richtig gehalten worden. In gleicher Weise ist auch der umgekehrte Fall zu beurteilen, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem gewerblichen in etwa ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen wechselt. Die gewerbesteuerliche Verstrickung endet in einem solchen Fall, ohne dass es zu einer Schlussbesteuerung der aufgelaufenen stillen Reserven käme.

Nun zieht der BFH für den Wechsel in die gewerbesteuerliche Verstrickung in Erwägung, dem Unternehmer ein Wahlrecht zur Aufdeckung der stillen Reserven zu geben. Eine endgültige Entscheidung hierzu war im Besprechungsfall nicht erforderlich. Die Frage bleibt also in der Diskussion.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.3.2006, IV R 31/03

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