Betriebsvorrichtungen sind Vorrichtungen aller Art, die bilanzrechtlich zu einer (Betriebs-) Anlage gehören – auch wenn sie wesentliche Bestandteile von Gebäuden darstellen und somit zivilrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind. Erforderlich ist, dass die Vorrichtungen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zugehörenden Gebäude stehen. Sie sind dann nicht als Gebäude(-teil) zu aktivieren, sondern als selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Ähnlich verhält es sich bei Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck (Scheinbestandteile). Eindeutig abgrenzbare Betriebsvorrichtungen und Einbauten (Scheinbestandteile) sind daher bilanziell den "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zuzuordnen.
Betriebsvorrichtung
Als Betriebsvorrichtung ist eine Schaufensteranlage bei einem Möbel- und Dekorationsgeschäft in eigenen Räumen anerkannt worden.[1]
Einbauten (Scheinbestandteile)
Als Einbauten in eigenen Gebäuden, die nur vorübergehend vorgenommen werden, da sie einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen, wurden Gaststätteneinbauten oder Schalterhalleneinrichtungen anerkannt.[2]
Sonstige Ein- und Umbauten, die weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile darstellen, sind grundsätzlich Gebäudebestandteile und dementsprechend zu aktivieren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen