Betriebsvorrichtungen sind Vorrichtungen aller Art, die bilanzrechtlich zu einer (Betriebs-) Anlage gehören – auch wenn sie wesentliche Bestandteile von Gebäuden darstellen und somit zivilrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind. Erforderlich ist, dass die Vorrichtungen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zugehörenden Gebäude stehen. Sie sind dann nicht als Gebäude(-teil) zu aktivieren, sondern als selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Ähnlich verhält es sich bei Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck (Scheinbestandteile). Eindeutig abgrenzbare Betriebsvorrichtungen und Einbauten (Scheinbestandteile) sind daher bilanziell den "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsvorrichtung

Als Betriebsvorrichtung ist eine Schaufensteranlage bei einem Möbel- und Dekorationsgeschäft in eigenen Räumen anerkannt worden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einbauten (Scheinbestandteile)

Als Einbauten in eigenen Gebäuden, die nur vorübergehend vorgenommen werden, da sie einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen, wurden Gaststätteneinbauten oder Schalterhalleneinrichtungen anerkannt.[2]

Sonstige Ein- und Umbauten, die weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile darstellen, sind grundsätzlich Gebäudebestandteile und dementsprechend zu aktivieren.

[1] Beck'scher Bilanzkommentar 12. Auflage 2020, Schubert/Andrejewski, HGB § 253 Rn. 416 f.
[2] Beck'scher Bilanzkommentar 12. Auflage 2020, Schubert/Andrejewski, HGB § 253 Rn. 441 f.

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