In früheren Bilanz-Zeiten gab es nach damaligem Recht nur die Bilanzposition mit der Bezeichnung "Betriebs- und Geschäftsausstattung"; erst später kamen die "anderen Anlagen" hinzu. Damit wollte der handelsrechtliche Gesetzgeber eine Auffangposition für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens generieren, die nicht unter "Grundstücke und Bauten" oder "technische Anlagen und Maschinen" fallen und nur einen mittelbaren Bezug zur Leistungserbringung haben. Eine strenge Trennung zwischen "andere Anlagen" und "Betriebs- und Geschäftsausstattung" ist nicht wesentlich, da beide in die gleiche Bilanzposition fließen. Eine gesetzliche Definition findet sich daher nicht. Behelfen kann sich der Rechnungswesen-Praktiker nur, indem er die Vermögensgegenstände, die keine technischen Anlagen und Maschinen (dienen unmittelbar der Leistungserbringung) sind und keine Betriebs- und Geschäftsausstattung darstellen, den "anderen Anlagen" zuordnet.

 
Praxis-Beispiel

Andere Anlagen

Unter "andere Anlagen" können bspw. folgende Vermögensgegenstände fallen:

  • Fahrzeuge
  • Löscheinrichtungen
  • Klimaanlagen
  • Heizungsanlagen
  • IT-Systeme (nicht für Anlagen und Maschinen erforderlich)
  • Zutritts- und Überwachungssysteme

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