Im Zusammenhang mit der Übertragung der Direktzusage auf die Unterstützungskasse ist zu klären, ob die Auslagerung für die hier in Rede stehende GmbH als Arbeitgeberin Schuld befreiend ist.

In dem hier zu beurteilenden Fall des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt die Versorgungszusage allerdings nicht den Regelungen des BetrAVG, weil er wie ein Unternehmer, der sich anlässlich einer Beschäftigung im eigenen Unternehmen eine Pensionszusage erteilt hat, agiert. Maßgeblich für diese Entscheidung sind die Höhe seines Kapitaleinsatzes und seine Möglichkeit, Einfluss auf die Leitung des Unternehmens zu nehmen. Der hier zu betrachtende beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fällt somit nicht unter den Schutzbereich des BetrAVG.

Weil die Versorgungszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht dem Schutz des BetrAVG unterliegt, kann sie auch mit Schuld befreiender Wirkung[1] auf die Unterstützungskasse übertragen werden.

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