Rz. 98

Die Bewertung der Pensionsrückstellung ergibt sich aus § 6a Abs. 3 EStG. Daraus folgt ein Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz in Höhe des steuerlichen Teilwerts. Dieser wird auf Basis eines festgelegten Zinssatzes von 6 % p. a. und versicherungsmathematischer Grundsätze ermittelt.

 

Rz. 99

Die Bewertung von Pensionsrückstellungen unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze bedingt die Berücksichtigung biometrischer Wahrscheinlichkeiten. D. h., es ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit und für welche Dauer jeder einzelne Begünstigte die zugesagten Leistungen in Anspruch nehmen wird. Dies geschieht für sämtliche in der Zusage formulierten Leistungsarten, somit für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Damit fließen in die Bewertung Statistiken über die Lebenserwartung, Invalidisierungs- und Wiederverheiratungswahrscheinlichkeiten ein. Das EStG schreibt nicht explizit vor, auf welchen Statistiken die Bewertung beruhen soll. Grundsätzlich könnten bilanzierende Unternehmen auf eine Vielzahl von sog. Richttafeln zurückgreifen, so z. B. auf die Richttafeln der Deutschen Aktuars-Vereinigung (DAV), derer sich u. a. Lebensversicherer bedienen. Ebenso könnten Unternehmen mit hinreichender Mitarbeiterzahl eigene Statistiken zugrunde legen (nach Abstimmung mit der Finanzverwaltung[1]). In der Praxis finden überwiegend die Statistiken der Heubeck Richttafeln GmbH Anwendung und bei der Finanzverwaltung Anerkennung.[2]

 

Rz. 100

Je nach Versorgungszusage und Anzahl der Begünstigten kann der Aufwand, der mit der jährlichen Rückstellungsberechnung verbunden ist, sehr umfangreich werden. Vor diesem Hintergrund bieten sich im Steuerrecht Erleichterungsmöglichkeiten, die die Erfassung der Basisinformationen zur Berechnung der Pensionsrückstellungen betreffen. In Anlehnung an § 241 HGB können Unternehmen gem. R 6a Abs. 18 EStR auch für die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Pensionsrückstellung die Bestandsaufnahme der erforderlichen Basisdaten auf einen Zeitpunkt verlegen, der bis zu 3 Monate vor bzw. 2 Monate nach dem Bilanzstichtag liegt. In der Praxis wird besonders von der vorgelagerten Inventur Gebrauch gemacht. Dies bedeutet eine Abweichung vom grundsätzlich gültigen Stichtagsprinzip, da Veränderungen, die nach der Bestandsaufnahme bis zum Bilanzstichtag eintreten, unberücksichtigt bleiben können. Das gilt allerdings nicht, wenn die Veränderungen außergewöhnlich sind oder die Versorgungszusage des Unternehmens nicht mehr als 20 Personen umfasst. In beiden Fällen ist die Pensionsrückstellung am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Veränderungen neu zu berechnen. Zu den außergewöhnlichen Veränderungen zählen z. B. der Kauf bzw. Verkauf von Betriebsteilen, größere Entlassungsmaßnahmen u. Ä.

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