Rz. 59

Der Begriff des Deckungsvermögens existiert im HGB nicht. Es handelt sich hierbei um einen Begriff, den das IDW in seinem RS HFA 30 geprägt hat. Deckungsvermögen liegt dann vor, wenn Vermögensgegenstände die Voraussetzungen zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen erfüllen (§ 246 Abs. 2 HGB), vgl. auch Rz. 64 ff.

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