Gehören Beteiligungen zu einem Betriebsvermögen, sind die Veräußerungsgewinne oder -verluste bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns grundsätzlich zu berücksichtigen.

Werden Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert, die zu dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehören, sind die Regelungen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG zu beachten. Danach sind 40 % des Veräußerungspreises nach § 16 Abs. 2 EStG steuerfrei, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG, z. B. Dividende, gehören.

Die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, die zum Betriebsvermögen einer Körperschaft gehören, ist steuerfrei. Auch hier sind pauschal 5 % der Erlöse dem Gewinn hinzuzurechnen.[1] Das gilt auch für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus einer Wertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, es sei denn, der Anteil wurde in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung wurde nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen.

Behält sich der Veräußerer eines GmbH-Anteils den Gewinnausschüttungsanspruch vor, entsteht eine Forderung gegen den Erwerber der GmbH-Beteiligung. Diese Forderung ist sogleich zu aktivieren, wenn auch bei Vereitelung des Anspruchs dem Veräußerer entsprechende Ansprüche gegen den Erwerber zustehen.[2]

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