Steuerrechtlich ist der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) grundsätzlich nicht anders zu behandeln als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Ausgangspunkt ist der Kaufpreis. Der Erwerber übernimmt darüber hinaus die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit das Kapitalkonto des Vorgängers. In einer für den Erwerber aufzustellenden Ergänzungsbilanz ist das Kapitalkonto seines Vorgängers (des Veräußerers) auf den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis zu berichtigen. Ist der Kaufpreis niedriger als das zugehörige positive Kapitalkonto, ist der Minderbetrag in der Ergänzungsbilanz zu passivieren.

Die nach der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens werden in der Ergänzungsbilanz[1] durch Korrekturen herabgesetzt und in den späteren Jahren entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst.[2] Der ersatzweise Ansatz eines sog. negativen Geschäfts- oder Firmenwerts ist nicht möglich.[3]

[1] BFH, Urteil v. 20.11.2014, IV R 1/11, BStBl 2017 II S. 34, zu Fragen der Abschreibung auf die Restnutzungsdauer sowie zum Wahlrecht zur AfA-Methode in einer Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb; Anwendungsschreiben BMF, Schreiben v. 19.12.2016, IV C 6 – S 2241/15/10005, BStBl 2017 I S. 34; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nr. 888.

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