Bei der atypisch stillen Beteiligung ist der Gesellschafter zusätzlich am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus.[1] Handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, ist der Gesellschafter Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2]

Der atypisch stille Unterbeteiligte an einem Gesellschaftsanteil ist regelmäßig nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, an der die Hauptbeteiligung besteht, sondern nur Mitunternehmer der davon zu unterscheidenden Unterbeteiligungsgesellschaft.[3]

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