Darüber hinaus gibt es

  • die stille Beteiligung,
  • die atypisch stille Beteiligung sowie
  • die Gewährung eines partiarischen Darlehens.

1.2.3.1 Stille Beteiligung

Bei einer stillen Beteiligung[1] ist der Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt und – je nach Ausgestaltung der Beteiligung – auch am Verlust. Nicht beteiligt ist er am Vermögen des Unternehmens. Seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.[2] Der still Beteiligte ist kein Mitunternehmer nach § 15 EStG und erzielt aus der Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es handelt sich regelmäßig nicht um eine Beteiligung i.  S.  d. § 271 Abs. 1 HGB.

1.2.3.2 Atypisch stille Beteiligung

Bei der atypisch stillen Beteiligung ist der Gesellschafter zusätzlich am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus.[1] Handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, ist der Gesellschafter Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2]

Der atypisch stille Unterbeteiligte an einem Gesellschaftsanteil ist regelmäßig nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, an der die Hauptbeteiligung besteht, sondern nur Mitunternehmer der davon zu unterscheidenden Unterbeteiligungsgesellschaft.[3]

1.2.3.3 Partiarisches Darlehen

Ein partiarisches Darlehen ist eine Sonderform des Darlehens[1], bei dem der Darlehensgeber am Gewinn oder am Umsatz des Darlehensnehmers beteiligt wird. Die Einnahmen des Darlehensgebers sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.[2]

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