Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird.[1] Man spricht hierbei von der Beförderungseinzelbesteuerung. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt in solchen Fällen.

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