Leitsatz

An der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks der Zahnärztekammer mit 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005 bestehen keine ernstlichen Zweifel.

 

Sachverhalt

Ein selbstständig tätiger Zahnarzt erhielt im Jahr 2005 vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer eine einmalige Kapitalleistung von 140.000 EUR. Außerdem bezieht er seit dem 1.9.2005 eine Altersrente von monatlich 1.690,64 EUR. Im Einkommensteuerbescheid für 2005 erfasste das Finanzamt 50 % des Jahresbetrags der Zahlungen von 146.762 EUR (140.000 EUR Kapitalleistung + 6.762 EUR laufende Rente), d. h. 73.381 EUR als steuerpflichtig. Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, dass die Teilkapitalleistung von 140.000 EUR nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfülle.

 

Entscheidung

Bei im Aussetzungsverfahren gebotener summarischer Prüfung hält das FG es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass auch die Teilkapitalleistung mit einem Anteil von 50 % zu besteuern ist. Bei Rentenbeginn bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG). Die Teilkapitalleistung zählt zu den anderen Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der vom Gesetzgeber bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil von 50 % führt im Fall des Steuerpflichtigen nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seiner Rentenversicherung höher sind als der steuerfreie Teil der Teilkapitalleistung. Nach der Berechnung des FG sind 47,7 % des gesamten Kapitalanspruchs aus Beitragsleistungen und 52,3 % aus Erträgen erbracht.

 

Hinweis

Es gibt aber eine Möglichkeit, zumindest einen Teil der Rente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Das geht im Rahmen der sog. Öffnungsklausel, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt hat (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 28.12.2007, 12 V 726/07 E

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