Wird der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG wegen einer in einem späteren VZ geschlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet, ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.[1]

 
Wichtig

Rücktritt oder Rückübertragung

In der Praxis gibt es immer wieder Zweifelsfälle, in denen eine Abgrenzung erforderlich wird – liegt ein Fall eines Rücktritts oder einer Rückübertragung vor. Ist die getroffene Vereinbarung zu unpräzise, droht hier eine Auslegung dergestalt, dass kein Rücktritt und damit keine Rückabwicklung des Geschäfts, sondern eine Rückübertragung und damit eine weitere Veräußerung vorliegt.[2]

Insbesondere eine Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags kann als rückwirkender Wegfall des Veräußerungsvorgangs und damit eines entstandenen Veräußerungsgewinns gewertet werden.[3]

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