Rechtsanwalt R hatte in 2010 (erstmalige Nutzung zum 1.7.2011) ein Doppelhaus gebaut, das er zur Hälfte für seine unternehmerische Tätigkeit als Rechtsanwalt und zur anderen Hälfte für private Wohnzwecke nutzte. R hatte 2010/2011 das Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet, dies gegenüber dem Finanzamt dokumentiert und die ihm bei dem Bau des Hauses berechneten Umsatzsteuerbeträge von 120.000 EUR in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Die Eigennutzung der Hälfte des Gebäudes hat R seitdem ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert.

Nach Heirat in 2016 und der Geburt von Zwillingen im Sommer 2018 möchte R das Gebäude in Zukunft ausschließlich für private Wohnzwecke verwenden, er verlegt deshalb zum 31.12.2018 seine Rechtsanwaltskanzlei in Mieträume. Eine weitere unternehmerische Verwendung des Doppelhauses schließt R zutreffend aus.

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