Leitsatz

Eine "echte" Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Auch bei der "echten" Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. bei der die eingetragene GmbH mit der "echten" GmbH nicht identisch ist, kommen die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Ihre Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.

 

Sachverhalt

Im September 1991 schlossen mehrere Personen einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH G. Geschäftsgegenstand der G sollte die Erbringung von Speditions- und Fuhrleistungen aller Art sein. G übernahm den Speditions- und Fuhrbetrieb einer Gesellschafterin. Sie wurde noch im September 1991 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren Geschäftsbetrieb auf. Es gab Probleme mit der Eintragung in das Handelsregister. G zog ihren Antrag auf Eintragung in das Handelsregister im November 1995 zurück. Die gegenüber G ergangenen Körperschaftsteuerbescheide hob das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung auf, weil es G als Personengesellschaft ansah. Das Finanzamt erließ gegenüber jedem Gesellschafter Bescheide, mit denen es den Gewinn beziehungsweise Verlust der Gesellschafter für die Jahre 1991 bis 1993 feststellte. Im Juni 1998 wurde das Eintragungsverfahren der G wieder aufgenommen. Der Geschäftsgegenstand wurde geändert. Im August 1998 wurde G entsprechend ins Handelsregister eingetragen.

 

Entscheidung

Eine Gesellschaft, die noch nicht als GmbH im Handelsregister eingetragen ist, aber eine nach außen hin in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat - sog. Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH - wird als körperschaftsteuerpflichtig und nicht als Personengesellschaft behandelt, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachfolgt. Nach Auffassung des FG kommen bei der "echten" Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. wie vorliegend, bei der die eingetragene GmbH mit der "echten" GmbH nicht identisch ist, die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Die Eintragung im Handelsregister ist für die Entstehung der GmbH konstitutiv. Ohne die Eintragung der GmbH ins Handelsregister haben damit die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vorliegend ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der G vorzunehmen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 08.06.2006, 6 K 2841/03

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