Ob und in welcher Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, ist mitunter schwierig zu beurteilen, jedoch wegen der Haftung des Arbeitgebers im Fall unrichtiger Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 42d EStG von erheblicher Bedeutung. Deshalb hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten unentgeltlich eine sog. Anrufungsauskunft z. B. darüber zu erteilen, ob bestimmte Bezüge der Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, -pflichtig oder ermäßigt zu besteuern sind. Beteiligte i. d. S. sind der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die, wie z. B. die gesetzlichen Vertreter, Verwalter, Geschäftsführer, Rechtsnachfolger usw., anstelle des Arbeitgebers für die Lohnsteuer haftbar gemacht werden können. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt.[1] Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer auch nicht vom Arbeitnehmer nachfordern.[2]

Die Bindungswirkung beschränkt sich aber auf das Lohnsteuerabzugsverfahren einschließlich Nacherhebungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie erstreckt sich nicht auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.[3] Zu dieser und weiteren Einzelfragen im Zusammenhang mit der Anrufungsauskunft hat die Verwaltung Stellung genommen.[4]

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