BMF, 31.10.1978, IV B 2 - S 2241 - 216/78

Bezug: Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung vom 11. bis 13. 10. 1978 - ESt VII/78 - Punkt 10 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des BMF-Schreibens zu Fragen der Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften vom 20. Dezember 1977 (BStB1 1978 1 5. 8) wie folgt Stellung:

Nach Tz. 13 Satz 3 des o. a. BMF-Schreibens bleibt ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen eines anderen inländischen -Gewerbebetriebs eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehört und der Personengeseilschaft zur Nutzung überlassen wird, Betriebsvermögen des an deren Gewerbebetriebs. Dies gilt nicht, wenn das Wirtschaftsgut in diesem Betrieb nicht notwendiges Betriebsvermögen ist und der Mitunternehmer erklärt, das Wirtschaftsgut solle künftig Sonderbetriebsvermögen im Rahmen des Betriebs der Personengesellschaft sein. Auf Vergütungen, die ein Mitunternehmer von der Personengesellschaft für die Leistung von Diensten, die Überlassung von Kapital und die Überlassung sonstiger Wirtschaftsgüter erhält, ist nach Tz. 83 Satz 4 des o. a. BMF-Schreibens § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Vergütung als Betriebseinnahme in einem inländischen Gewerbebetrieb des Mitunternehmers anfällt.

Beim Bundesfinanzhof sind z. Z. mehrere Revisionsverfahren anhängig, in denen die ertragsteuerliche Behandlung der genannten Wirtschaftsgüter und Vergütungen streitig ist. Ich bitte deshalb, in den in Tzn. 13 und 83 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1977 (aaO) bezeichneten Fällen die Erfassung von Wirtschaftsgütern und Vergütungen im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns oder Verlusts der Personengesellschaft sowie die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die von der Gesellschaft gezahlten Vergütungen nicht zu beanstanden, wenn es sich um Gestaltungen aufgrund von Vereinbarungen handelt, die vor dem 1. Januar 1980 ab geschlossen worden sind oder abgeschlossen werden. Über die Einbeziehung in die gesonderte Feststellung und über die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist im Verfahren der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zu entscheiden. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des im Jahre 1984 endenden Wirtschaftsjahres.

Im Auftrag

Dr. U e l n e r

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1978, 426

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