Leitsatz

Bei einem Feststellungsbescheid können einzelne Feststellungen zu einer Teilbestandskraft führen.

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Der Betrieb wurde unstrittig in 1998 eingestellt, was zunächst jedoch noch nicht bekannt war. Für 1999 wurde im Feststellungsverfahren zunächst ein laufender Verlust in Höhe von rund TDM 330 anerkannt, der auf einer Schätzung beruhte. Im Rahmen einer späteren Überprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, aufgrund eines Erlasses von Verbindlichkeiten sei für 1999 ein Veräußerungsgewinn von rund TDM 1.200 zu berücksichtigen. Der laufende Verlust von TDM 330 blieb unverändert. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Sprungklage. Sie legte dar, dass der Veräußerungsgewinn nicht in 1999 zu berücksichtigen sei. Stattdessen sei dieser bereits im Vorjahr 1998 zu berücksichtigen, da der Betrieb in diesem Jahr aufgegeben worden sei. Dem folgte das Finanzamt und setzte zudem den laufenden Verlust 1999 ebenfalls auf Null, da die Schätzung nunmehr überholt sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie führte aus, dass der laufende Verlust nicht angefochten worden sei, so dass mangels Korrekturvorschrift keine Änderung des laufenden Verlusts hätte erfolgen dürfen.

 

Entscheidung

Mit seiner Argumentation hatte die Klägerin beim Finanzgericht keinen Erfolg. Zwar habe der BFH entschieden, dass in einem Feststellungsbescheid einzelne Feststellungen Teilbestandskraft erlangen könnten. Dies gelte auch für den laufenden Gewinn und einen Gesamtgewinn. Allerdings gelte dies nicht, wenn der laufende Gewinn und der Gesamtgewinn untrennbar miteinander verbunden seien. Sofern der Kläger geltend mache, dass der Aufgabegewinn einem andern Jahr zuzuordnen sei, sei diese Untrennbarkeit gegeben. Eine isolierte Anfechtung sei nicht möglich.

 

Hinweis

Die Entscheidung weist einige verfahrensrechtliche Besonderheiten auf, die hier nicht besprochen werden sollen. Im Kern geht es darum, ob das Finanzamt den zunächst festgestellten Verlust ebenfalls herabsetzen durfte, nachdem der Veräußerungsgewinn unstrittig nicht in 1999 angefallen ist. Hierbei ist rechtlich geklärt, dass in einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung verschiedene Feststellungen getroffen werden, die auch einzeln angefochten werden können, so dass es zu einer Teilbestandskraft einzelner Besteuerungsgrundlagen kommen kann [1]. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich Besteuerungsgrundlagen nicht voneinander trennen lassen, also die Änderung der einen zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere hat. Für den Fall, dass der laufende Gewinn abhängig vom Veräußerungsgewinn ist, hat der BFH eine solche Untrennbarkeit angenommen [2]. Hier nahm das Finanzgericht ebenfalls einen direkten Zusammenhang zwischen dem Aufgabegewinn und dem geschätzten laufenden Gewinn an, so dass eine Teilbestandskraft ausgeschlossen war.

Die Entscheidung ist bestandskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.04.2008, 6 K 1864/04

[1] Vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO, § 180 AO Tz. 11

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