Leitsatz

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S.v. § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 Nr. 1 , HGB § 230

 

Sachverhalt

Die Klägerin – eine KG – hatte sich an einer GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Den Verlust der GmbH hatte sie alleine zu tragen.

Die von der GmbH in den Streitjahren erwirtschafteten Verluste führten bei der Klägerin zu einem ständig wachsenden negativen Kapitalkonto. In dem angefochtenen Feststellungsbescheid vertrat das FA die Ansicht, dass diese Verluste nur verrechenbar i.S.v. § 15a EStG seien. Die Klägerin hielt demgegenüber die Verluste mit dem Hinweis für ausgleichsfähig, dass sie und die GmbH als Gesamtschuldner einen Bankkredit aufgenommen hätten und sie zudem eine betragsmäßig unbeschränkte Bürgschaft für die Gesellschaftsschulden der GmbH übernommen habe. Einspruch und Klage blieben erfolglos (DStRE 2002, 82).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Übernahme des gesamten Verlustes der GmbH durch die Klägerin stelle eine gesellschaftsrechtliche Innenverpflichtung gegenüber der GmbH dar, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur verrechenbar sei. Auch die auf Grund des Kreditvertrags und der Bürgschaftsübernahme eingegangenen schuldrechtlichen Außenverpflichtungen gegenüber den Gläubigern der GmbH seien nur verrechenbar.

Es gelte insoweit nichts anderes als für eine BGB-Innengesellschaft. Zur Begründung verwies der BFH auf seine Entscheidung vom 5.2.2002, VIII R 31/01.

 

Hinweis

Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Verlustausgleich bzw. -abzug nach § 15a EStG bei Gesellschaftern einer Innengesellschaft abgeschlossen. Er hatte bereits mit seinem Urteil vom 5.2.2002, VIII R 31/01 (BFH-PR 2002, 285) entschieden, dass Verluste, die der Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft erlitten hat, weil er schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger des tätigen Gesellschafters eingegangen ist, lediglich verrechenbar i.S.v. § 15a EStG seien. Das hat er nun für die entsprechenden Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters bestätigt.

Damit gilt für alle Innengesellschaften ein einheitlicher Grundsatz. Dieser lautet: Weder gesellschaftsrechtliche noch schuldrechtliche Verpflichtungen des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters gegenüber seinen Mitgesellschaftern (Innenverpflichtungen) noch schuldrechtliche Verpflichtungen eines solchen stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des tätigen Gesellschafters (Außenverpflichtungen) führen zu einem- gegenüber dem Verlustausgleich bei Einlageverlusten- erweiterten Verlustausgleich; dem Gesellschafter auf Grund solcher Verpflichtungen zugewiesene Verlustanteile, die bei ihm zu einem negativen Kapitalkonto führen, sind lediglich verrechenbar i.S.v. § 15a EStG.

Offen ist nur noch, ob und ggf. inwieweit schuldrechtliche Außenverpflichtungen geeignet sind, eine vertraglich beschränkte gesellschaftsrechtliche Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern einer BGB-Außengesellschaft mit der Folge zu kompensieren, dass der an sich beschränkt haftende Gesellschafter einem unbeschränkt haftenden gleichzustellen ist. Dazu liegen bisher nur zwei Entscheidungen des IX. Senats des BFH vor (Urteile vom 17.12.1992, IX R 150/89, BStBl II 1994, 490 und vom 25.7.1992, IX R 61/93, BStBl II 1996, 128 und dazu die Anmerkung von HG, DStR 2002, 1085). Die oben angeführte Rechtsprechung des VIII. Senats zu den Innengesellschaften geht aber von einem anderen systematischen Ansatz aus. Dieser müsste auch zu einer anderen Beurteilung der Verluste eines BGB-Außengesellschafters führen. Ein Fall, der zu einer Klärung der Streitfrage führen könnte, ist derzeit beim BFH nicht anhängig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.3.2003, VIII R 33/01

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