BMF, 27.8.2001, o.Az

Beschluss des BFH vom 5.2.2001 (I B 140/00) zur Vereinbarkeit der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 43 EG-Vertrag: Aussetzung der Vollziehung in vergleichbaren Fällen

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Mindeststeuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 Satz 2 mindestens 25 %.

Der Bundesfinanzhof hält es in seinem Beschluss vom 5.2.2001 (I B 140/00) für ernstlich Zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27.6.1996, Rs C-107/94 „Asscher” der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 52 ff. EGV (Artikel 43 ff. EGV i.d.F. des Vertages von Amsterdam) vereinbart werden könne.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann bei der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in gleich gelagerten Fällen auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass die nach dem allgemeinen Tarif festzusetzende Einkommensteuer nach Ausscheidung des Grundfreibetrags (Existenzminimums) niedriger ist als die nach dem Mindeststeuersatz ermittelte Einkommensteuer.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 3 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 594

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