Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben hebt Abschn. 4.20.5 Abs. 2 UStAE auf und ergänzt Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE.

Im kulturellen Bereich wie auch im Bildungssektor können nichtstaatliche Leistungserbringer steuerbefreite Leistungen ausführen, wenn sie nachweisen, dass sie die gleichen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder besonders begünstigte Einrichtungen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Bereiche:

  • Theater, Orchester, Museen und ähnliche Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, die nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Leistungen erbringen. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.
  • Private Schulen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.
Wichtig

In diesen Fällen ist eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Landesbehörde notwendig, die nicht nur von dem leistenden Unternehmer, sondern auch von Dritten (z. B. dem Finanzamt) beantragt werden kann.[1]

Die Bescheinigung kann nicht nur für die Zukunft ausgestellt werden, die Bescheinigung kann auch für die Vergangenheit ausgestellt werden. 2015 war in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung der Hinweis auf verfahrensrechtliche Vorschriften aufgehoben worden. Nachdem 2017 § 171 Abs. 10 AO geändert worden war, hat die Finanzverwaltung jetzt die Verwaltungsanweisungen für den Umgang mit rückwirkend ausgestellten Bescheinigungen für die kulturellen Leistungen und die Bildungsleistungen angepasst:

Wichtig

Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen die Bescheinigung oder die Aufhebung einer Bescheinigung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.

Konsequenzen für die Praxis

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann für die Betroffenen nicht nur positive Wirkung zeigen. Gerade im kulturellen Sektor, wo die Einnahmen oftmals nicht die Ausgaben decken und der Betrieb nur durch staatliche Zuschüsse[2] aufrecht erhalten wird, kann die Durchführung von steuerpflichtigen Veranstaltungen – regelmäßig dann mit dem ermäßigten Steuersatz – aber verbunden mit einem Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen, finanziell vorteilhaft sein. Wenn dann von der Finanzbehörde für die Vergangenheit die Bescheinigung zur Ausführung steuerfreier Leistungen beantragt wird, verbunden mit dem Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung, kommt es für die Vergangenheit zu Rückzahlungen der Vorsteuerüberhänge an die Finanzverwaltung.

Die Frage, wieweit in die Vergangenheit eine Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde (oder auch die Aufhebung einer solchen Bescheinigung) steuerliche Auswirkung zeigt, ist deshalb – und natürlich auch in den positiven Fällen, in denen der Unternehmer von der Anerkennung steuerfreier Leistungen profitiert – von praktischer Bedeutung.

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gilt als Grundlagenbescheid. Nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat.

Die Regelungen aus dem BMF-Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 17.7.2018, III C 3 – S 7179/08/100050:001, BStBl 2018 I S. 820.

[2] Echte, nicht steuerbare Zuschüsse, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

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