Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

 

1.

von der Auftragsannahme an durch eine sachgerechte Prüfungsplanung ein den tatsächlichen Verhältnissen des zu prüfenden Unternehmens (Größe, Komplexität und Risiko des zu prüfenden Unternehmens, Schwierigkeitsgrad der Prüfung, Erfahrungen mit und Kenntnisse über das Unternehmen sowie dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse) angemessener und ordnungsgemäßer Prüfungsablauf gewährleistet wird (§ 38 Absatz 1),

 

2.

bei der Planung alle rechnungslegungsrelevanten Verhältnisse berücksichtigt werden,

 

3.

bei Folgeprüfungen auf vorhandene Vorkenntnisse zurückgegriffen wird, soweit sie aktuell sind,

 

4.

die Prüfungsplanung bei neuen Erkenntnissen im Verlauf der Prüfung gegebenenfalls anzupassen ist.

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