1Die Unbefangenheit kann wegen Einschüchterung gefährdet sein, wenn der WP/vBP vermeintlichem oder tatsächlichem Druck einschließlich Versuchen einer unangemessenen Einflussnahme ausgesetzt ist, der geeignet ist, ihn von einer sachgerechten Urteilsbildung abzuhalten. 2Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch Rechtsvorschriften wie § 318 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 6 Satz 2 HGB sichergestellt ist, dass eine Drucksituation im Sinne von Satz 1 nicht entstehen kann.

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