(1) Schutzmaßnahmen sind solche Maßnahmen oder Verfahren, die geeignet sind, eine Gefährdung der Unbefangenheit der WP/vBP so weit abzuschwächen, dass aus Sicht eines verständigen Dritten die Gefährdung insgesamt als unwesentlich zu beurteilen ist.
(2) Bei der Dokumentation der Gefährdungen und ihrer Prüfung (§ 29 Absatz 5) sind im Einzelfall ergriffene Schutzmaßnahmen ebenfalls zu dokumentieren.
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