Leitsatz

Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht, ist nicht mehr der letzte militärischen Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte, sodass Fahrtkosten vom Wohnort zur Bildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind und keine Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten für den Besuch einer außerhalb des Dienstortes belegenen Bildungsstätte nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht. Das Finanzamt ist dem jedoch nicht gefolgt und hat die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrten zur Bildungsstätte nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch hat die Soldatin Klage erhoben und diese damit begründet, dass das Dienstverhältnis zur Bundeswehr nicht beendet und sie Soldatin mit allen Pflichten und Rechten gewesen sei. Die erste Tätigkeitsstätte sei an der letzten militärischen Dienststelle in X verblieben. Hätte sie die berufsbildende Maßnahme abgebrochen, hätte sie Meldepflichten unterlegen und ihren Dienst bei der Bundeswehr wiederaufnehmen müssen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin sei im Rahmen ihres (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses der Stadt Y durch den Ausbildungsplan der Stadt Y ab 1.9.2019 einzelnen Ämtern der Stadt Y zugewiesen gewesen und habe im Rahmen der Ausbildung an verschiedenen Fachlehrgängen, die bei externen Bildungseinrichtungen stattfanden, teilnehmen müssen. Ab dem 9.11.2019 bis zum 12.1.2020 sei die Klägerin an der Dienststelle des Versicherungsamtes der Stadt Y tätig gewesen. Dort habe sie weisungsgemäß innerhalb ihres aktiven Dienstverhältnisses diejenigen Tätigkeiten ausgeübt, die sie dienstrechtlich schuldete und die zu dem Berufsbild als Verwaltungssekretärin gehörten. Aufgrund dieser Tatsachen hat das FG entschieden, dass die Klägerin ihre erste Tätigkeitsstätte in Y und nicht mehr am letzten militärischen Dienstort in X hatte.

 

Hinweis

Die zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassene Revision wurde nicht eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil v. 08.03.2023, 5 K 211/22

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