Leitsatz

Bei der Berechnung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positiven Einkünften zu saldieren.

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers befand sich im Jahr 2004 in Ausbildung. Mit Bescheid vom 9. 1. 2004 hat die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2004 aufgehoben, da aufgrund einer Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Sohnes über dem Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG lagen. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass der Sohn im Jahr 2004 mit einer Verlustzuweisung aus der Beteiligung als Kommanditist an einer Verlustbeteiligungsge- sellschaft zu rechnen hat. Bei Berücksichtigung des voraussichtlichen Verlustanteils werde der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Danach sind grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positiven Einkünften zu saldieren. Das FG hält es jedoch für zwingend geboten, den Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 EStG so auszulegen, dass bewusst herbeigeführte Verluste durch Beteiligung als Kommanditist an einer Verlustzuweisungs- gesellschaft bei der Berechnung des Grenzbetrags außer Betracht bleiben müssen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) ist es Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von einer finanziellen Entlastung durch Freibeträge für Kinder und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, weil dann eine Unterhaltspflicht der Eltern entfällt. Da durch bewusst herbeigeführte Verluste im Rahmen der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft die Leistungsfähigkeit des Kindes nicht vermindert wird, sind daher die Eltern auch nicht mehr durch das Kind belastet.

 

Hinweis

Obwohl das FG in dem Urteilsfall für die Berücksichtigung der Verlustanteile aus einer Verlustbeteiligungsgesellschaft negativ entschieden hat, ist dem Urteil zu entnehmen, das grundsätzlich negative Einkünfte (z.B. aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft oder an einem Gewerbebetrieb) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge mindernd zu berücksichtigen sind. Betroffene Eltern sollten daher gegen ablehnende Entscheidungen der Familienkassen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die inzwischen eingelegte Revision (Az. beim BFH: III R 1/06) das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 09.11.2005, 13 K 3999/04

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