Leitsatz

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die von dem Kind entrichteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers war ab dem 1. 2. 2001 als beamtete Lehramtsanwärterin beschäftigt. Die Familienkasse hat den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2001 abgelehnt, da die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten. Dabei hat die Familienkasse die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht berücksichtigt, da nach der Anweisung des BfF vom 17. 6. 2005 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nur die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind von dem Bruttolohn neben den Werbungskosten noch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, sodass der verbleibende Betrag den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreitet. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005, sowie die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung, hat das FG ausgeführt, dass das Entstehen der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in gleichem Maße wie bei gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung als zwangsläufig anzusehen ist, da auch hier keine freie Verfügbarkeit über diesen Teil der Bezüge gegeben ist. Außerdem weist das Finanzgericht darauf hin, dass auch der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 14. 12. 2005 (BFH/NV 2006, 431) zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs privater Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 3 EStG davon ausgeht, dass Beiträge zur Absicherung der existenziellen Lebensrisiken unvermeidbare Aufwendungen darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen.

 

Hinweis

Dieses Urteil, gegen das wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen und auch inzwischen eingelegt wurde (Az. III R 24/06), ist wegen des Hinweises auf den Beschluss des BFH vom 14. 12. 2005 von ganz besonderer Bedeutung und enthält dadurch eine weitere gute Begründung für den Abzug der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren beim BFH Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 08.02.2006, 7 K 2079/05 Kg

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