Leitsatz

1. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG 1991 zu berücksichtigen.

2. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.

 

Normenkette

§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990, § 7 GewStG 1991, Art. 73b, Art. 73c Abs. 1 EGV (= Art. 56, Art. 57 Abs. 1 EG), Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989

 

Sachverhalt

Die Klägerin, im Streitjahr 1995 eine AG mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30.6., war zunächst mit 0,02 % an der K-GmbH beteiligt. Mit Vertrag vom 16.3.1995 und mit Wirkung zum 1.3.1995 erwarb sie die restlichen 99,98 % der Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage von ihrer in den USA ansässigen Gesellschafterin, der K-Inc. Als Gegenleistung erhielt die K-Inc. 375.000 Stück neu geschaffene Inhaberaktien an der Klägerin zum Ausgabekurs von 155 DM je Aktie (Gesamtwert 58.125 Mio. DM). Am 14.6.1995 beschloss die K-GmbH die Ausschüttung einer Vorabdividende für das Wirtschaftsjahr 1994/95 i.H.v. 4,2 Mio. DM. Der Betrag wurde am 16.6.1995 ausgezahlt und ist im Betriebsergebnis 1994/1995 der Klägerin mit dem um die anrechenbare KSt von 1,8 Mio. DM erhöhten Bruttobetrag von 6 Mio. DM enthalten. In diesem Jahresabschluss nahm die Klägerin eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der K-GmbH i.H.v. 6 Mio. DM vor.

Abweichend von ihrer KSt-Erklärung 1995 rechnete die Klägerin bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags nach § 7 GewStG 1991 die Teilwertabschreibung dem Gewinn nicht gem. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1991) hinzu.

Das FA folgte dem nicht. Auch die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg ...

 

Entscheidung

... was der BFH bestätigte. Einzelheiten ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 kann ein zur Anrechnung von KSt berechtigter Steuerpflichtiger, der einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt, (u.a.) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nur auf Gewinnausschüttungen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils (sog. Sperrbetrag, vgl. § 50c Abs. 4 EStG 1990) nicht übersteigen.

2. Der BFH stellt klar, dass das auch für die GewSt gilt. Da § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 die Gewinnermittlung der Klägerin beeinflusst, wirkt sich dies auf die GewSt aus.

Dass das mit Sinn und Zweck des § 50c EStG a.F. nur schwer vereinbar sein mag, stört insofern nicht. Denn:

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Gewinnkorrektur dennoch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags durchschlagen zu lassen. Es ist auch unbeachtlich, ob die betreffenden Beträge dadurch doppelt mit GewSt belastet werden, falls infolge eines erst im Lauf des Streitjahrs durchgeführten Anteilserwerbs die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG 1991 nicht erfüllt sind. Weder das Vorliegen einer solchen Doppelbesteuerung noch deren Fehlen sind zwingende Anwendungsvoraussetzungen der Kürzungsvorschrift. Solche Aussagen fanden sich erst kürzlich im Urteil vom 15.9.2004, I R 16/04 (BFH-PR 2005, 141, m.w.N.).

3. Sodann stellt der BFH ein Weiteres klar, das sich in ähnlicher Form erst kürzlich im Urteil vom 21.12.2005, I R 4/05 (BFH-PR 2006, 290) fand:

§ 50c EStG a.F. mag gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten verstoßen. Bezogen auf Drittstaaten – und darum ging es im Urteilsfall in Gestalt der USA – ist jedoch nur die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG einschlägig, die anderen Grundfreiheiten richten sich ausschließlich an EG-Mitgliedstaaten. Auch die Kapitalverkehrsfreiheit schützt indes nicht grenzenlos. Sie steht wiederum unter dem Vorbehalt der sog. Stand-still-Klausel des Art. 57 EG, wonach nationale Gesetze, welche am 31.12.1993 bestanden, unter bestimmten Voraussetzungen sozusagen Bestandsschutz genießen. Das aber war bei § 50c EStG a.F. der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.2.2006, I R 120/04

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