Rz. 37

Das Feststellen des Jahresabschlusses stellt einen rechtsgeschäftlichen Akt dar, der durch die Willenserklärung der hierfür zuständigen Personen zustande kommt. Tathandlung ist die Abgabe der Willenserklärung bei der Abstimmung. Mit der Stimmabgabe wird die Tat vollendet. Beendigung liegt vor, wenn der Beschluss gefasst worden ist.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 77.

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