Rz. 86

Soweit der Täter Falschangaben in einem Jahresabschluss macht und dieser unrichtige Abschluss in einen Konzernabschluss eingeht, für den der Täter ebenfalls verantwortlich ist, kann je nach Sachverhalt zwischen diesen mehrfachen Tatbestandserfüllungen Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.

Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn der Jahresabschluss und der Konzernabschluss gleichzeitig gefertigt werden oder die Anfertigung des Jahresabschlusses Vorstufe des Konzernabschlusses ist, da die Arbeiten nahtlos übergehen.

Tatmehrheit ist gegeben, wenn die Abschlüsse praktisch getrennt erstellt werden, was insb. bei unterschiedlichen Wj gilt.

 

Rz. 87

Das Gleiche gilt auch bei unrichtigen Rechenwerken, die erstellt werden, um diese zum Zweck der Befreiung nach § 291 HGB oder § 325 Abs. 2a HGB offenzulegen (§ 331 Abs. 1 Nrn. 1a und 3 HGB).

§ 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist im Verhältnis zu § 331 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB die speziellere Norm und konsumiert diese daher.[1]

 

Rz. 88

Der Bilanzeid nach § 331a HGB kann nur dann falsch sein, wenn auch die ihr zugrunde liegenden Abschlüsse bzw. Lageberichte falsch i. S. d. §§ 331 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB sind. Die Erstellung des Jahresabschlusses/Lageberichts findet zeitlich vor dem Bilanzeid statt, weshalb insoweit zwei verschiedene Tathandlungen vorliegen. Die §§ 331 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB einerseits und § 331a HGB andererseits stehen nicht im Verhältnis strafloser Vor-/Nachtat zueinander, sondern im Verhältnis der Realkonkurrenz gem. § 53 StGB.[2]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 107.
[2] Vgl. zur alten Fassung Klinger, in MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2013, § 331 HGB Rn 107.

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