Rz. 127

Werden die Verhältnisse der Ges. im Lagebericht unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, werden die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats nach § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße bestraft.

 

Rz. 128

Eine Wiedergabe der Verhältnisse ist unrichtig, sofern die im Lagebericht benannten Tatsachen den wahren Gegebenheiten objektiv nicht entsprechen. Eine Verschleierung liegt vor, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen richtig sind, jedoch die Art der Darstellung objektiv geeignet ist, zu Fehlinterpretationen bei den Berichtsadressaten zu führen. Die Übergänge zwischen den Tatbeständen einer unrichtigen Wiedergabe und einer Verschleierung sind fließend.[1]

 

Rz. 129

Darüber hinaus kann nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Ges. oder Aufsichtsratsmitglieder einer Vorgabe des § 289 Abs. 1 HGB über den Inhalt des Lageberichts zuwiderhandeln. Hingegen stellen reine Verstöße gegen Regelungen zu formalen Anforderungen weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar, ebenso wenig inhaltlich fehlerhafte Angaben nach § 289 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 130

Erstellen die gesetzlichen Vertreter der Ges. entgegen dem Gebot des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB keinen Lagebericht, sind sie nach § 335 Satz 1 Nr. 1 durch ein Ordnungsgeldverfahren zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten (§ 335 Rz 7 ff.).

 

Rz. 131

Der Abschlussprüfer hat nach §§ 322 Abs. 3 und 4, 317 Abs. 2 HGB je nach Stärke des Verstoßes den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder ganz zu versagen.[2]

 

Rz. 132

Aus einem schuldhaften Verstoß – vorsätzlich oder fahrlässig – können zusätzlich zivilrechtliche Schadenersatzforderungen entstehen.[3]

[1] Vgl. Lange, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 289 HGB Rn 139.
[2] Vgl. IDW PS 350, Anm. 26.
[3] Vgl. Lange, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 289 HGB Rn 140.

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