Rz. 89

Mit der Kündigung des AP endet seine Stellung als gesetzlicher AP; zugleich endet der Prüfungsvertrag. Es muss ein neuer AP gewählt bzw. vom Gericht bestellt werden.

Der AP hat nach der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit. Kündigt der AP aus einem in der Verantwortung des Unt liegenden Grund, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine bisher geleistete Arbeit.[1]

 

Rz. 90

Kündigt der AP den Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 und 7 HGB), ist gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gegenüber den Organen der zu prüfenden Ges. zu berichten. Für diesen Bericht sind die Grundsätze des IDW PS 450 entsprechend anzuwenden.[2]

 

Rz. 91

Die Berichtspflicht gilt nur für Kündigungen nach § 318 Abs. 6 und 7 HGB, nicht jedoch für Kündigungen durch die zu prüfende Ges. in den Fällen des § 318 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 HGB nach gerichtlicher Ersetzung oder in den Sonderfällen der Kündigung bei nichtiger Prüferwahl und Wegfall des Prüfers.

 

Rz. 92

Die Angaben zum Prüfungsauftrag müssen klar erkennen lassen, dass es sich um einen Bericht anlässlich einer Kündigung des Prüfungsauftrags handelt. Daher empfiehlt es sich, die Begründung der Kündigung des Prüfungsauftrags nach § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB in diesen Abschnitt des Berichts aufzunehmen.[3]

 

Rz. 93

Die Berichterstattungspflichten erstrecken sich grds. auf die nach IDW PS 450 n. F. bestehenden Berichtspflichten, soweit dies dem AP nach den bis zur Kündigung des Prüfungsauftrags durchgeführten Prüfungshandlungen möglich ist. Ob und inwieweit der AP die geforderten Feststellungen treffen kann, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden. Insb. die Berichterstattung nach § 321 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HGB wird nur in Ausnahmefällen, wenn eine Kündigung erst gegen Ende der Prüfung erfolgt, vorgenommen werden können.[4]

 

Rz. 94

Der AP hat darauf hinzuweisen, wenn bestimmte Vorgänge bis zum Ende der Prüfungshandlungen noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, diese sich nach Einschätzung des AP aber auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung auswirken können.

 

Rz. 95

Nach erklärter Kündigung hat der AP über das bisherige Ergebnis seiner bisherigen Prüfungshandlungen Bericht zu erstatten. Dieser Prüfungsbericht muss den gesetzlichen Vertretern oder dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Im Prüfungsbericht sollten für jedes Prüffeld, das der kündigende Prüfer geprüft hat, Urteile enthalten sein. Alle außergewöhnlichen Sachverhalte müssen aufgeführt werden, um dem neuen Prüfer eine schnelle Einarbeitung zu ermöglichen. Der scheidende AP ist verpflichtet, dem neuen AP verlangte Auskünfte zu erteilen.[5]

[1] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 155, Stand: 10/2010.
[2] Vgl. IDW PS 450.150 ff.
[3] Vgl. IDW PS 450.151.
[4] Vgl. IDW PS 450.152.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 318 HGB Rz 451 ff. Nach § 26 Abs. 3 BS WP/vBP ist der bisherige AP verpflichtet, dem neuen AP die Kündigung und den Prüfungsbericht zu erläutern, wenn dem die Verschwiegenheitspflicht, andere gesetzliche Bestimmungen oder berechtigte Interessen des bisherigen AP nicht entgegenstehen. Die Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des scheidenden AP dürfte von der Auskunftspflicht nicht umfasst sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge