Rz. 79

Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht oder der Zwischenabschluss einem der möglichen Adressaten zugegangen ist.[2] Die Kenntnisnahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insoweit als Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Auch ist nicht notwendig, dass sich der Empfänger durch das Rechenwerk oder den Lagebericht tatsächlich über die Verhältnisse der Ges. täuschen lässt.

[1] Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 68. Aufl. 2021, § 22 StGB, Rz 4.
[2] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 22; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 62; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 94.

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