Rz. 79
Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht oder der Zwischenabschluss einem der möglichen Adressaten zugegangen ist.[2] Die Kenntnisnahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insoweit als Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Auch ist nicht notwendig, dass sich der Empfänger durch das Rechenwerk oder den Lagebericht tatsächlich über die Verhältnisse der Ges. täuschen lässt.
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