Rz. 78

Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB), weshalb mangels ausdrücklicher Bestimmung der Versuch nicht strafbar ist.

7.1 Vollendung

7.1.1 Nr. 1

 

Rz. 79

Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht oder der Zwischenabschluss einem der möglichen Adressaten zugegangen ist.[2] Die Kenntnisnahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insoweit als Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Auch ist nicht notwendig, dass sich der Empfänger durch das Rechenwerk oder den Lagebericht tatsächlich über die Verhältnisse der Ges. täuschen lässt.

[1] Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 68. Aufl. 2021, § 22 StGB, Rz 4.
[2] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 22; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 62; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 94.

7.1.2 Nr. 1a

 

Rz. 80

Die Tat ist mit der Offenlegung vollendet. Dies ist der Fall, wenn die Bekanntmachung im BAnz/Unternehmensregister erfolgt und die Darstellung für die möglichen Adressaten zugänglich ist. Der erstrebte Zweck der Befreiung muss nicht eingetreten sein.

7.1.3 Nr. 2

 

Rz. 81

Die Tat ist vollendet, wenn der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht oder der Konzernzwischenabschluss einem der bestimmungsgemäßen Adressaten zugegangen sind.

7.1.4 Nr. 3

 

Rz. 82

Die Vollendung im Fall des § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist identisch mit § 331 Nr. 1a HGB, weshalb auf die dortigen Ausführungen (Rz 80) verwiesen wird.

7.1.5 Nr. 4

 

Rz. 83

Die Tat ist vollendet, wenn der Abschlussprüfer oder einer seiner Gehilfen die für die Prüfung bestimmten Aufklärungen oder Nachweise erhalten haben.[1] Der bloße Zugang genügt. Eine Kenntnisnahme des Inhalts ist bei schriftlichen Erklärungen nicht notwendig; bei mündlichen Erklärungen dagegen schon.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 45; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 117; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 100.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 117.

7.2 Beendigung

 

Rz. 84

Die für die Verjährung entscheidende Beendigung der Tat tritt ein, wenn der Adressat (erstmalig) inhaltliche Kenntnis vom Rechenwerk bzw. dem Lagebericht nimmt.[1] Im Fall des § 331 Nr. 4 HGB ist die Tat beendet, wenn der Abschlussprüfer Kenntnis vom Inhalt der Aufklärungen und Nachweise genommen hat.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 63; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 94.

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