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Zugleich mit der Androhung werden dem Adressaten die Verfahrenskosten[1] zzgl. Auslagen[2] auferlegt. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu tragen, wenn die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nachgeholt wird. Erfolgt die Androhung gegen mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleichzeitig, entstehen die Verfahrenskosten für jede Androhung gesondert.

[1] § 335 Abs. 3 HGB, Nr. 600 des Gebührenverzeichnisses der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO): 50 EUR; ab 1.8.2013: Nr. 1.200 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG): 100 EUR.
[2] § 5 JVKostO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO; ab 1.8.2013: Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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