Rz. 134

Bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode war der aktive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalaufrechnung, der den Charakter eines (anteiligen) GoF besaß, unabhängig von seinem Ausweis nach den Regeln des § 309 Abs. 1 HGB a. F. abzuschreiben, soweit er nicht mit den Rücklagen verrechnet worden ist. Im Übrigen waren die Werte der Neubewertungsbilanz fortzuschreiben, sodass sich das anteilige Jahresergebnis aus der fortgeschriebenen Neubewertungsbilanz ergab. Dadurch war die Auswirkung auf das Konzernergebnis mit dem bei der Buchwertmethode identisch.[1]

 

Rz. 135

Waren i. R. e. Neubewertung des EK stille Reserven im abnutzbaren AV des assoziierten Unt aufgedeckt worden, musste der zu übernehmende anteilige Jahreserfolg in den Folgejahren um zusätzliche Abschreibungen korrigiert werden, da sich die Neubewertung im Jahresabschluss des assoziierten Unt selbst nicht ausgewirkt hat. Entsprechende Korrekturen waren ggf. im UV und bei Abgängen erforderlich.

[1] Vgl. WP-Handbuch, Bd. I, 13. Aufl., Abschn. M, Rz 471 (Kommentierung der alten Methode, in der 17. Aufl. 2021 nicht mehr enthalten).

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