Rz. 202

Unter Erstprüfungen sind solche Abschlussprüfungen zu verstehen, bei denen der Abschlussprüfer erstmals Abschlussprüfer ist. Ursache hierfür ist entweder, dass

  • der Vorjahresabschluss durch einen anderen Abschlussprüfer geprüft worden ist,
  • der Vorjahresabschluss nicht durch einen Abschlussprüfer geprüft worden ist oder
  • es sich um den ersten Jahresabschluss des zu prüfenden Unt handelt.
 

Rz. 203

Der Abschlussprüfer hat bei Erstprüfungen im Prüfungsbericht festzustellen, ob die Eröffnungsbilanzwerte ordnungsgemäß aus dem Vorjahresabschluss übernommen worden sind. Außerdem hat er auf zusätzlich erforderliche Prüfungshandlungen zur Feststellung der Eröffnungsbilanzwerte im Prüfungsbericht hinzuweisen.[1] Die Berichterstattung erfolgt in dem Berichtsabschnitt zu Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung (Rz 81).

 

Rz. 204

Eine ausgeweitete Berichterstattung im Prüfungsbericht kann dann erforderlich sein, wenn z. B. folgende Sachverhalte bei Erstprüfungen auftreten:

  • Der Bestätigungsvermerk zum Vorjahresabschluss ist eingeschränkt oder versagt worden.
  • Der Vorjahresabschluss ist trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht geprüft worden und hinsichtlich der Bestandsnachweise kann der Abschlussprüfer für die Vorjahreszahlen keine hinreichenden Nachweise erlangen.
  • Im Fall der Erstprüfung eines Abschlusses, die wegen einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) erforderlich wird, stellen sich das rechtmäßige Zustandekommen der Umwandlung oder die bei Abbildung der Umwandlung angesetzten Werte (z. B. Zeitwerte) als problematisch dar.
  • Im Fall der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach IFRS wird es regelmäßig erforderlich sein, über das Zustandekommen und die Prüfung der IFRS-Eröffnungsbilanz zu berichten.
[1] Vgl. ISA [DE] 510.6 i. V. m. IDW PS 450.57 n. F.

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