Rz. 241

Sofern der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich durch den Marktpreis eines aktiven Markts ermittelt werden kann, ist der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.

 

Rz. 242

Sinn und Zweck der Anwendung einer Bewertungsmethode ist es, einen beizulegenden Zeitwert zu ermitteln, der sich angemessen an einen Marktpreis annähert, wie er sich zwischen unabhängigen Geschäftspartnern unter normalen Geschäftsbedingungen ergeben hätte.[1] Gewährleistet eine Bewertungsmethode keine angemessene Annäherung an den Marktpreis, darf sie nicht angewandt werden.

Bei Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ist ein Bewertungsmodell zu wählen, das dem Marktstandard entspricht. D. h., es ist ein Modell zu verwenden, das üblicherweise von den Marktteilnehmern genutzt wird. Das Bewertungsmodell muss die am Markt herrschenden Preisbildungsmechanismen widerspiegeln, die Markterwartungen berücksichtigen und die dem Bewertungsobjekt inhärenten Risiken und Chancen angemessen abbilden.

 

Rz. 243

Den Bewertungsmodellen sind in größtmöglichem Umfang Marktdaten zugrunde zu legen, bevor auf unternehmensspezifische Daten zurückgegriffen wird. Ziel ist es, einen möglichst objektivierten Zeitwert zu ermitteln.

Es müssen sämtliche Faktoren berücksichtigt werden, die Marktteilnehmer auch berücksichtigen würden. Eigene Schätzungen und Annahmen müssen mit den Schätzungen und Annahmen der Marktteilnehmer konsistent sein.

 

Rz. 244

Die angewandte Bewertungsmethode muss den beizulegenden Zeitwert verlässlich ermitteln. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal resultiert – wie im Fall der Ermittlung des Marktpreises – aus dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Kann die Bewertungsmethode den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich ermitteln, darf sie nicht angewandt werden. Existiert keine verlässliche Bewertungsmethode, haben Zugangs- und Folgebewertung zu AHK zu erfolgen.

Eine Bewertungsmethode ermittelt den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich, wenn die angewandte Bewertungsmethode eine Bandbreite möglicher Werte zulässt, die Abweichung der Werte voneinander signifikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht möglich ist.[2]

 

Rz. 245

Die vorstehend genannten Grundsätze beinhalten zahlreiche Ermessensentscheidungen. Dabei ist der Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten (§ 252 Rz 141).

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 61.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 61.

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