Rz. 127

Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB schreibt die erstmalige Anwendung des § 312 HGB i. d. F. d. BilMoG auf Erwerbsvorgänge vor, die in Gj erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben.[1] Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass sich bei den "Altfällen" kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Hinblick auf die Altfälle ist weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des HGB zu verfahren. Aus diesem Grund werden an dieser Stelle kurz auch die Grundsätze der Kapitalaufrechnung nach Maßgabe der Kapitalanteilsmethode dargestellt.

 

Rz. 128

Im Grundsatz unterscheiden sich die Kapitalanteilsmethode (auch Neubewertungsmethode) und die künftig allein zulässige Buchwertmethode allein im Ausweis. Bei der Buchwertmethode war der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligem EK vermerk- oder angabepflichtig, bei der Kapitalanteilsmethode wurden das anteilige neu bewertete EK und der GoF im Konzernabschluss getrennt ausgewiesen.

[1] Der Begriff "Erwerbsvorgang" ist hier weit auszulegen. Erfasst werden sollen alle Gestaltungen, die erstmals zur Anwendung der Equity-Methode zwingen, also auch Fallgestaltungen, bei denen es aufgrund irgendwelcher Umstände nach dem 31.12.2009 zur Begründung eines maßgeblichen Einflusses kommt, also ein Erwerb im eigentlichen Sinn gar nicht vorliegt.

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